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Hier finden Sie das Urteil 120 III 135 vom 06.09.1994
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Dossiernummer: | 120 III 135 |
Datum: | 06.09.1994 |
Schlagwörter (i): | Schuldbetreibung; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Kanton; Schätzung; Aufsichtsbehörden; Anspruch; Urteil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Neuschätzung; Grundstücks; Rekurrenten; Bundesgerichts; Erwägungen; Bundesrecht; Urteilskopf; Auszug; Regeste; Grundstücks;; Bundesrechts; Anordnung; Sachverhalt; Bezirksgericht; Bülach; Betreibung; Grundpfandverwertung; Liegenschaft; Schätzungswert |
Rechtsnormen: | BGE: 86 III 91 Artikel: Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 1 SchKG |
Kommentar: | - |
Entscheid des BundesgerichtsUrteilskopf 120 III 13545. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. September 1994 i.S. M. L. (Rekurs) Regeste Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG. Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs kennt, besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Sachverhalt ab Seite 135 BGE 120 III 135 S. 135 Nachdem das Bezirksgericht Bülach in der gegen M. L. angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Neuschätzung der Liegenschaft angeordnet und hierauf einen neuen Schätzungswert festgestellt hatte, zog der Grundpfandschuldner die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weiter. Dieses gab dem Antrag des Rekurrenten, es sei eine neue (dritte) Schätzung vorzunehmen, nicht statt. Den gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab. BGE 120 III 135 S. 136 Erwägungen Aus den Erwägungen: 2. Entgegen der Meinung des Rekurrenten besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (BGE 86 III 91) in Frage zu stellen, wonach das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gibt. Nach dem Wortlaut und Sinn von Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG (SR 281.42) haben die Beteiligten nur auf eine neue Schätzung durch Sachverständige Anspruch. Eine andere Frage ist es, ob ein Kanton nur eine oder zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs hat. Dies festzulegen ist dem Organisationsrecht der Kantone überlassen (siehe Art. 13 SchKG). Aus dem Umstand, dass ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden hat, kann nicht - wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid ebenfalls erklärt worden ist - gefolgert werden, dass nicht nur die untere, sondern auch die obere Instanz ein Gutachten einzuholen habe. Es geht nicht an, dass durch wiederholte Begehren um eine neue Schätzung das Zwangsverwertungsverfahren ungebührlich verzögert wird. |